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Geplante Änderungen bei Führerscheinen und Ausrüstungsvorgaben (Stand: 15.11.2025)

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat am 16. Oktober 2025 einen Referentenentwurf für eine Sportschifffahrtsverordnung vorgelegt. Auf 175 Seiten werden zahlreiche Vorschriften zusammengefasst, die bisher in anderweitigen Verordnungen geregelt waren – zum Beispiel zu den mitzuführenden Seekarten und den Anforderungen an Charteryachten – und zugleich diverse grundlegende Neuerungen eingeführt. Letztere betreffen insbesondere das in Deutschland geltende Führerscheinwesen im Bootssport.

Ein Referentenentwurf steht am Beginn eines Gesetzgebungsverfahrens – die nachfolgend beschriebenen Regelungen sind also nicht beschlossene Sache. Im weiteren Verfahrenslauf können noch Änderungen einfließen. Laut BMV soll die Verordnung allerdings bereits zur Sportbootsaison 2026 in Kraft treten, wobei für die Umsetzung der Neuregelungen im Führerscheinwesen eine zweijährige Übergangsfrist vorgesehen ist. Für Korrekturen bleibt somit nicht mehr viel Zeit.

Die geplanten Regelungen halten auf jeden Fall reichlich Diskussionsstoff bereit. Zumal sie nicht nur Führerscheinanwärter/-innen, Verbände und Ausbildungsstätten betreffen – Konsequenzen ergeben sich ebenso für Bootsführer/-innen, Eigner/-innen und Vercharterer. Obgleich im Führerscheinwesen die wohl umfangreichsten Neuerungen geplant sind.

Verbandsscheine statt amtlicher Führerscheine

Demnach sollen die bisherigen amtlichen Sportbootführerscheine durch sogenannte anerkannte Verbandsscheine ersetzt werden. Bislang waren der Deutsche Segler-Verband (DSV) und der Deutsche Motoryachtverband (DMYV) lediglich mit der Zulassung zur Prüfung, der Abnahme der Prüfungen sowie der Erteilung der Fahrerlaubnis beliehen. Nun sollen die Verbände ihre eigenen Befähigungsnachweise zum Führen von Sportbooten herausgeben.

Wobei die Prüfungsinhalte weiterhin staatlich vorgegeben werden. Denn die Verbände müssen beim BMV die Anerkennung ihrer Scheine beantragen und dafür die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards nachweisen. Dazu zählen auch Vorgaben zu den Prüfungsinhalten und -verfahren. Die staatliche Anerkennung der Verbandsscheine wird auf fünf Jahre befristet und kann verlängert oder auch widerrufen werden. Stellt sich die Frage, welche Konsequenzen ein Widerruf für Führerscheininhaber/-innen hätte.

Welche Verbände künftig beteiligt sind, lässt der Referentenentwurf offen. Sie müssen jedoch ein bundesweites Prüfungsangebot sicherstellen. Auch stellt die Verordnung explizit auf gemeinnützige Organisationen ab.

Neue Längen- und Leistungsbegrenzung

Bereits in den anfänglichen Begriffsbestimmungen treten weitere Neuerungen zutage: So fallen unter die Bezeichnung „Sportboote“, für die die neuen Befähigungsnachweise gelten, auf Seeschifffahrtsstraßen künftig nur mehr entsprechende Fahrzeuge bis zu einer Länge von 24 Metern. Bislang gab es im Seebereich hierzulande keine Längenbegrenzung für Sportboote (von den ICC-Regularien abgesehen). Im Binnenbereich bleibt es bei 20 Metern maximaler Länge.

Vor diesem Hintergrund könnten einige ins Grübeln kommen, ob sie ihren Sportbootführerschein See in einen neuen Verbandsschein umschreiben lassen. Denn Ersterer gilt weiterhin ohne Längenbegrenzung. Allerdings entsprechen 24 Meter auch einer 78-Fuß-Yacht – wer hat schon Gelegenheit, ein Fahrzeug dieser Größe zu führen? Jedoch wäre bei der Umschreibung nach dem Verordnungsentwurf ein aktueller Seh- und Hörtest vorzulegen – dies könnte vielleicht eher einen Hinderungsgrund darstellen, schon allein aus Aufwands- und Kostengründen.

Die Führerscheinpflicht soll nun auch bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb erst ab einer Motorleistung von 11,03 Kilowatt (kW) gelten. Diese Grenze galt zuletzt nur für Verbrennungsmotoren, während die Führerscheinfreigrenze für Elektromotoren zwischenzeitlich auf 7,5 kW gesenkt wurde. Dies soll nun wieder zurückgenommen und eine einheitliche Leistungsgrenze von 11,03 kW eingeführt werden.

Mit Blick auf die Führerscheinfrei- und -obergrenzen scheint es offenbar regelmäßig neue Erkenntnisse zu geben. Ich habe meinen Sportbootführerschein schon öfter umschreiben lassen und hatte darin schon Boote bis 15 Tonnen und mit unbegrenzter Verdrängung, ab 5 PS, 15 PS oder 10 PS (Elektro) Motorleistung sowie bis 15 und bis 20 Meter Bootslänge stehen – alles im selben Geltungsbereich. Nun kommen also 24 Meter als neuer Wert hinzu.

Segelschein freiwillig und auch im Seebereich erwerbbar

Die bislang in Berlin und Brandenburg geltende Führerscheinpflicht für Segler entfällt. Künftig ist ein Führerschein bundesweit nur noch für Boote mit Antriebsmaschine erforderlich.

Es soll aber weiterhin die Möglichkeit geben, ebenso einen Führerschein unter Segeln zu erwerben. Neu ist, dass dieser auch für den Seebereich erworben werden kann. Bislang war ein Sportbootführerschein unter Segeln nur für Binnengewässer vorgesehen. Allerdings muss ein Segelboot, auf dem die Segelprüfung im Geltungsbereich See abgelegt wird, mindestens 7,5 Meter lang sein.

Der Verordnungsgeber hat hier wohl primär Kajütboote im Sinn. Wobei der Markt auch offene Daysailer in diesem Größensegment bereithält. Hinzu kommt, dass die Segelprüfung im Geltungsbereich See nicht zwingend auf Seegewässern durchgeführt werden muss, „soweit die nautischen und hydrologischen Gegebenheiten dem Geltungsbereich Seeschifffahrtstraßen als gleichartig entsprechen“ – was auch immer das heißen mag.

Im Anhand der neuen Verordnung finden sich dementsprechend separate Praxiskarten für den See- und Binnenbereich mit den jeweiligen Prüfungsanforderungen unter Segeln. Doch zu den Prüfungsanforderungen im Einzelnen später noch mehr.

Gewerbliches Fahren ohne höheren Schein

Interessant ist, dass ein anerkannter Verbandschein gemäß § 12 der neuen Verordnung auch zur „Ausbildung auf Ausbildungsbooten mit Schülern“ mit Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge berechtigt. Dafür war in Küstengewässern bislang mindestens ein Sportküstenschifferschein (SKS) erforderlich, je nach Küstenabstand und Fahrdauer gegebenenfalls sogar der Sportseeschifferschein (SSS) oder Sporthochseeschifferschein (SHS). Letztere lässt der Referentenentwurf jedoch unerwähnt.

Obendrein berechtigt der künftige Verbandsschein zum sogenannten „Gelegenheitsverkehr“. Darunter ist „die Beförderung von Personen gegen Entgelt unter Gestellung eines Schiffsführers durch den Vermieter mit einem angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt“ zu verstehen. Man könnte darunter wahrscheinlich bezahlte Skipper auf Charteryachten einordnen – falls zu einer gecharterten Yacht also ein Skipper dazugebucht wird. Wobei die Formulierung recht kryptisch ist – schließlich liegt die Verantwortlichkeit für die Routenplanung (Ziel und Ablauf) grundsätzlich bei der Schiffsführung. Die maximal erlaubte Passagierzahl in der Gelegenheitsfahrt beträgt zwölf Personen.

Auch Test- und Probefahrten mit Kunden, Überführungen zu Werftbetrieben, das Abholen von Chartercrews bei Problemen oder schlechtem Wetter sowie Begleitfahrten bei Sportveranstaltungen sind mit dem Verbandsschein erlaubt. Das 2022 sehr kurzfristig eingeführte Kleinschifferzeugnis für gewerbliche, berufliche oder dienstliche Fahrten mit Fahrzeugen unter 20 Metern Länge dürfte damit endgültig obsolet werden (eigentlich sollte es ab 2027 obligatorisch werden). Und da der Verbandsschein auch im Geltungsbereich See unter Motor und Segeln erworben werden kann, stellt sich obendrein die Frage, welche weitergehenden Befugnisse der SKS trotz seiner anspruchsvolleren Prüfungsinhalte (insbesondere im Fach Navigation) künftig eigentlich noch erschließt.

Verbandsschein bleibt ICC-konform

Anerkannte Verbandsscheine sollen zugleich ein International Certificate of Competence, kurz ICC, repräsentieren. Dies ist nicht neu, sondern galt schon für die bisherigen, amtlichen Sportbootführerscheine. Dabei handelt es sich um ein internationales Befähigungszertifikat für Sportbootführer/-innen, das mit der Resolution Nr. 40 der Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt der Wirtschaftskommission Europa der Vereinten Nationen eingeführt wurde.

Die United Nations Economic Commission for Europe, kurz UNECE, sollte nicht mit der Europäischen Union (EU) gleichgesetzt werden: Das ICC wird nicht von allem EU-Staaten offiziell anerkannt, während sich der betreffenden Resolution zugleich auch einige Länder angeschlossen haben, die keine EU-Mitgliedsstatten sind, wie zum Beispiel Norwegen und Großbritannien.

Personen mit Wohnsitz im Ausland, die sich nicht länger als ein Jahr in Deutschland aufhalten, können auch ein an ihrem Wohnsitz ausgestelltes ICC oder einen Befähigungsausweis nutzen, der dort für den betreffenden Geltungsbereich vorgesehen ist. Die sogenannte „Wohnsitzklausel“ bleibt also bestehen.

Modulare Theorie

Die Theorieprüfung für die neuen Verbandsscheine soll weiterhin im Multiple-Choice-Verfahren erfolgen. Wie bisher soll es zu jeder Frage vier Antwortvorschläge geben, von denen stets nur einer richtig ist. Neu ist, dass die Prüfung auch „auf elektronischen Endgeräten“ abgenommen werden kann. Das gilt jedoch nicht für die Navigationsaufgabe im Geltungsbereich See. Sie wird weiterhin in Gestalt einer Kartenaufgabe mit frei zu formulierenden Antworten gestellt. Allerdings ist hier künftig die Verwendung eines (nicht programmierbaren) Taschenrechners erlaubt.

Auch eine modulare Aufteilung der Prüfungsteile soll es weiterhin geben, so dass Basisfragen zu allgemeinen Themen nur einmal beantwortet werden müssen und erlassen werden, wenn später ein erweiterter Geltungsbereich (Binnen/See) angestrebt wird. Theorie- und Praxisprüfung müssen weiterhin binnen eines Jahres erfolgreich abgelegt werden. Allerdings gibt es nun eine vierwöchige Sperrfrist bis zu einer Wiederholungsprüfung, falls ein Prüfungsteil nicht bestanden wird. Das gab es früher schonmal, war aber zwischenzeitlich aufgehoben worden.

Unklar bleibt zudem, inwieweit künftig Prüfungsteile, die bei einem anderen Verband abgelegt wurden, gegenseitig anerkannt werden. Hier hatte es in jüngerer Zeit ebenfalls Fortschritte gegeben, die durch die neue Verordnung nun wieder infrage gestellt werden.

Höhere Anforderungen in der Praxis

Die praktischen Prüfungen müssen auf Bundeswasserstraßen erfolgen, die dem jeweils geprüften Geltungsbereich entsprechen. Diese Einschränkung gilt allerdings, wie bereits erwähnt, nicht zwingend auch für Segelprüfungen. Eine ganze Reihe an Neuerungen gibt es bei den geforderten Praxismanövern. Sie unterteilen sich weiterhin in Pflicht- und sonstige Manöver, wobei die zwingend zu bestehenden Pflichtaufgaben deutlich erweitert wurden.

Bei der Motorbootpraxis sind „kursgerechtes Aufstoppen“ sowie „Wenden auf engem Raum“ als weitere Pflichtmanöver hinzugekommen – sie waren bislang nur als „sonstige Manöver“ vorgesehen. Dafür ist die Peilung (einfache oder Kreuzpeilung) in die „weiteren Manöver“ verschoben worden. Von Letzteren dürfen maximal drei Aufgaben gestellt werden, von denen zwei bestanden werden müssen. Ganz neu sind die ebenfalls dort gelisteten Punkte „Schleusenmanöver“ und „Ankermanöver“. Wobei gefordert wird, dass diese „wo möglich“ einzubinden sind – man darf gespannt sein, ob sich dies als praktikabel erweisen wird.

An- und Ablegen wurde unter den Pflichtmanövern zu einem Punkt zusammengefasst. Angesichts der Formulierung „und“ darf jedoch davon ausgegangen werden, dass dennoch weiterhin beides gefordert ist. Was ist jedoch, wenn jemand den Ableger erst im zweiten Versuch meistert – hat er/sie dann für den Anleger auch noch zwei Versuche? Denn für jede Pflichtaufgabe gibt es ja eigentlich insgesamt nur zwei Versuche, was bislang auch dokumentierbar war, als „Anlegen“ und „Ablegen“ noch zwei getrennte Aufgaben waren. Nun wären es bis zu vier bei dieser Aufgabe, wenn man sie großzügig auslegen würde.

Auch bei der Segelprüfung gibt es diese Zusammenlegung zu einem Aufgabenpunkt. Wobei An- und Ableger bisher im Allgemeinen mit Jollen oder offenen Kielbooten unter Segeln absolviert wurden – man darf sich fragen, ob dies künftig ebenso im Seebereich mit den dort vorgesehenen Kajütbooten angedacht ist (im Praxisprotokoll See steht jedenfalls explizit „unter Segeln“). Als neue Pflichtmanöver sind in der praktischen Segelprüfung „Anluven/Abfallen“, „Wenden/Halsen“ sowie „Segeln nach Kompass“ im Geltungsbereich See beziehungsweise „Segeln nach Landmarken“ im Geltungsbereich Binnen hinzugekommen. Auch dies waren bislang lediglich „sonstige Manöver“, wobei es anstelle von Segeln nach Landmarken/Kompass „Steuern nach Wind/Schifffahrtszeichen“ hieß. Konkrete Kurse zum Wind oder auf eine Boje zu lassen sich schließlich bei Jollenprüfungen auch vom Steg aus vorgeben und bewerten.

Bei den weiteren Manövern gibt es jetzt auch in der Segelprüfung das bereits erwähnte „Ankermanöver“. Neu hinzugekommen sind ebenso der „Aufschießer“ und die Peilung im Geltungsbereich See. Dort geht man offenbar davon aus, dass sich der Prüfer/die Prüferin auf jeden Fall mit an Bord befindet.

Geradezu kurios ist, dass bei der Motorbootprüfung Binnen nun auch der Punkt „Steuern nach Kompass“ auftaucht, der bislang nur im Seebereich vorgesehen war – womöglich handelt es sich aber auch um ein Versehen.

Keine Veränderungen gibt es derweil bei den geforderten Knoten.

Seekarten dürfen digital vorliegen

Die Verordnung geht aber noch deutlich über das Führerscheinwesen hinaus – einiges betrifft alle Bootsführer/-innen gleichermaßen. So dürfen Seekarten auf seegehenden Yachten künftig wahlweise in Papier- oder elektronischer Form mitgeführt werden. Die letzte Aktualisierung der mitgeführten Seekarten darf jedoch nicht mehr als zwei Monate zurückliegen.

Die neue Verordnung erteilt beim Aktualisierungsintervall der viel diskutierten Orientierung an den wöchentlich erscheinenden Nachrichten für Seefahrer (NfS) damit eine klare Absage, was als uneingeschränkt praxisgerecht zu bewerten ist. Unklar bleibt jedoch, wie man auf die Zweimonatsfrist kommt. Man darf sich durchaus fragen, ob sich dies mit allen angebotenen Sportbootkarten – einschließlich elektronischer Kartografie – tatsächlich gewährleisten lässt, und wie dies in der Praxis überprüft werden soll.

Auf jeden Fall gibt es auch nach der neuen Verordnung eine explizite Mitführungspflicht für aktuelle Seekarten auf Sportbooten unter deutscher Flagge – ob analog oder digital.

Neue Ausrüstungsvorgaben für Charterboote

Neu ist auch die Unterscheidung in „kleine“ und „große“ Sportboote im Seebereich: unter ersteren sind offene Sportboote für Fahrten binnenwärts der Basislinie zu verstehen, unter zweiteren Segel- und Motoryachten für Fahrten jenseits der Basislinie. Dies betrifft vor allem die geltenden Ausrüstungsvorgaben.

So müssen Charterboote, die in die Kategorie „große Sportboote“ fallen, im Geltungsbereich der Verordnung unter anderem eine UKW-Seefunkanlage, ein zusätzliches UKW-Handseefunkgerät und eine EPIRB an Bord haben. Eine Funkausrüstung war bislang bei Charteryachten im Seebereich erst ab einer Länge von zwölf Metern vorgesehen.

Und abschließend noch ein Hinweis für Yachtkäufer: Gemäß der Verordnung darf ein Sportboot in Deutschland nur in Betrieb genommen werden, wenn es über ein entsprechendes CE-Kennzeichen verfügt. Eine Ausnahme gilt für Fahrzeuge, die bis zum 15. Juni 1998 in der EU beziehungsweise in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden.

Fazit: Neben manchen begrüßenswerten Ansätzen, zum Beispiel bei einzelnen Ausrüstungsvorgaben, stößt man ebenso auf fragwürdige Inhalte und stellen sich vor allem bei der Führerscheinneuregelung auch noch viele offene Fragen. Bislang liegt das Ganze aber eben auch lediglich als Referentenentwurf vor – man darf gespannt sein, was davon am Ende tatsächlich so in Kraft tritt.

Der komplette Wortlaut des Referentenentwurfs kann hier heruntergeladen werden: https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Gesetze-21/verordnung-neuregelung-sportschifffahrt-schifffahrtsrecht.html

Ergänzungen zu einer früheren Version dieses Beitrags:

Der Deutsche Segler-Verband (DSV) hat in einer Stellungnahme vom 14.11.2025 gegenüber dem BMV seine Bedenken gegenüber diesem Referentenentwurf dargelegt. Ein lesenswertes Dokument, zumal es sehr dezidiert die mit der geplanten Neuregelung im Führerscheinwesen verbundenen rechtlichen Fragen und Probleme thematisiert. Der Stellungnahme ist ebenso ein ausführliches Rechtsgutachten angehängt. Das Ganze ist hier nachzulesen (der Downloadlink zur dezidierten Stellungnahme findet sich unten auf der verlinkten Seite): https://www.dsv.org/nachrichten/dsv/2025/11/geplante-sportschifffahrtsverordnung-dsv-kritisiert-die-abschaffung-des-amtlichen-sportbootfuehrerscheins/

Der DSV hatte zwischenzeitlich bereits seine klare Ablehnung dieser Pläne zum Ausdruck gebracht. „Den aktuellen Entwurf des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) zur geplanten Sportschifffahrtsverordnung lehnt der DSV entschieden ab. Die geplanten Regelungen zum Befähigungswesen sind rechtlich fragwürdig, unnötig bürokratisch und verschlechtern die Qualität der Prüfung und damit auch der Ausbildung“, hieß es in einer Stellungnahme vom 28.10.2025.

Auch der Deutsche Motoryachtverband (DMYV) veröffentlichte am 28.10.2025 eine Stellungnahme auf seiner Homepage: Gemeinsam mit dem DSV habe man gegenüber dem BMV nachdrücklich auf die Schwächen und Mängel des Entwurfs bezüglich der Neustrukturierung des Befähigungswesens hingewiesen. „Wir halten die beabsichtigte Neustrukturierung insgesamt für rechtswidrig und diverse Regelungen für fachlich verfehlt,“ erklärte der DMYV.

Die Stellungnahme des Deutschen Segler-Verbands (DSV) vom 28.10.2025 zu diesem Referentenentwurf ist hier nachzulesen: https://www.dsv.org/nachrichten/dsv/2025/10/dsv-warnt-vor-qualitaetsverlust-und-gefaehrdung-der-sicherheit-auf-dem-wasser-durch-neue-sportschifffahrtsverordnung/

Die Stellungnahme des Deutschen Motoryachtverbands (DMYV) vom 28.10.2025 zu diesem Referentenentwurf ist hier nachzulesen: https://www.dmyv.de/aktuelles/detail/referentenentwurf-sportschifffahrtsverordnung

Stand: 15.11.2025 in Bezug auf Referentenentwurf vom 16.10.2025

Sven M. Rutter